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Die luftrechtlichen Vorschriften über die Anforderungen an das Luftfahrtpersonal haben sich mit Wirkung vom 01.05.2003 geändert!
Die nationalen Vorschriften sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) mit den Durchführungsverordnungen enthalten. Die europäischen Vorschriften sind in JAR-FCL 1 und 2 deutsch verankert.
Die Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein nachfolgend kurz zusammengefaßt.
Bei allen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sind neben dem Luftfahrerschein auch der Personalausweis oder Reisepass und das Tauglichkeitszeugnis mitzuführen.
Die Gültigkeit der Lizenzen wird durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und das Tauglichkeitszeugnis bestimmt.
Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses beträgt längstens
- 60 Monate bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
- 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
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danach 12 Monate.
Hier können Sie die Formblätter für die Verlängerung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung als PDF-Datei herunterladen.
Lizenz für Privatflugzeugführer (PPL-A)
Gültigkeit der Lizenz:
Seit dem 01.05.2003 wird die Lizenz PPL-A für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
Die Gültigkeit der Klassenberechtigung (bei Flugzeugen mit einem Piloten z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder Reisemotorsegler) beträgt zwei Jahre.
Für die Verlängerung oder Erneuerung der Klassenberechtigung sind nachzuweisen:
- Mindestens zwölf Flugstunden und zwölf Starts und Landungen auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder Reisemotorseglern (das Austauschen mit Flugzeiten auf arodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen ist nur bei Lizenzen, die nach dem 01.05.2003 erworben wurden, vor- gesehen) innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung oder vor Antragstellung.
(In den zwölf Flugstunden müssen bei Fluglehrern und Prüfern mindestens sechs Stunden als selbst steuernder verantwortlicher Luftfahrzeugführer enthalten sein. Die weiteren sechs Stunden können diese Personen durch Flugzeiten während ihrer Tätigkeit als Prüfer oder Fluglehrer ersetzen.)
- Sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt werden soll.
- Oder eine Befähigungsüberprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung oder Antrag- stellung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt werden soll.
Die Befähigungsüberprüfung kann die vorgenannten Bedingungen vollständig ersetzen.
Für die Luftfahrerscheine vor dem 01.05.2003 gilt:
Werden die Voraussetzungen nach JAR-FCL nicht erfüllt oder ist die Umschreibung nicht gewollt, wird eine Lizenz nach den Richtlinien der ICAO erteilt, die vom Umfang der Rechte dem bisherigen PPL-A entspricht.
Die CVFR-Berechtigung als eine Voraussetzung für die Umschreibung in eine JAR-FCL -Lizenz kann jederzeit nachträglich erworben werden.
Für die Umschreibung einer Lizenz gemäß JAR-FCL gilt:
Sind nachfolgende Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag in eine Lizenz nach JAR-FCL umgeschrieben werden
- 75 Stunden Gesamtflugzeit auf Flugzeugen oder Reisemotorseglern sowie
- eine schriftliche Erklärung, dass sich mit den zutreffenden Bestimmungen JAR-FCL und JAR-OPS 1 vertraut gemacht wurde, zusätzlich
- die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (CVFR).
Die Bedingungen für die Verlängerung der Klassenberechtigungen sind für beide Lizenzen gleich.
Die Nachweise für die Verlängerung der Klassenberechtigungen sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers (z.B. Übungsflug) zu bestätigen.
Nach Prüfung der Vollständigkeit aller Bedingungen (Flugstunden, Landungen, Übungsflug) dokumentiert der Fluglehrer die Verlängerung der Klassenberechtigungen (PIC für weitere 2 Jahre) auf der Rückseite der Lizenz.
Bei der Luftfahrtbehörde muß erst wieder nach 5 Jahren ein Antrag auf Neuausstellung der Lizenz gestellt werden, die gültigen Berechtigungen werden dabei in die auszustellende Lizenz übernommen. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung (z.B. Lehrberechtigung), Änderung der eingetragenen Daten oder wenn unter Punkt XII der Lizenz kein Platz für weitere Eintragungen zur Verfügung steht, neu ausgestellt.
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